motio III-2013 Nr. 585 - page 20

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Der Fall:
Ein Arbeitgeber handeltemit einem
Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag aus,
der anschließend von 2 Prokuristen »unter-
schrieben« wurde. Prinzipiell war es zwar
richtig, dass beide Prokuristen »unterschrie-
ben« haben, da sie entsprechend der ihnen
erteilten Vollmacht nur gemeinsamhandeln
konnten. Aber: Während der eine Prokurist
eigenhändig unterschrieben hatte, war die
Unterschrift der 2. Person nur eingescannt.
Der Mitarbeiter wollte nun von dem Aufhe-
bungsvertragnichtsmehrwissenund klagte
auf Weiterbeschäftigung.
Das Urteil und die Folge:
Der Aufhebungs-
vertrag ist auch nach der Überzeugung
des Gerichts nicht zustande gekommen,
der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer
weiterbeschäftigen. Auch erhält er rück-
wirkend noch seinen Lohn (Landesarbeits-
gericht Hessen, Urteil vom 4.3.2013, Az. 17
Sa 633/12).
Verfassen Sie einen Aufhebungsvertrag
immer schriftlich
Nach § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
muss die Vereinbarung über die Aufhe-
bung eines Arbeitsverhältnisses schriftlich
verfasst werden. Diese Schriftform ist nur
gewahrt, wenn die Urkunde vom Arbeit-
geber oder seinen Vertretern eigenhändig
durch Namensunterschrift gegengezeich-
net wurde. Da hier eine Unterschrift nur
gescannt war, ein Prokurist allein aber
nicht reichte, um eine Aufhebungsverein-
barung zu schließen, entfaltete die Aufhe-
bung keine Wirkung. Denn wenn die Ver-
tretungsvollmacht eines Prokuristen nur
mit der Unterschrift eines 2. reicht, müs-
sen auch 2 eigenhändig gezeichnete Un-
terschriften im Dokument sein.
Empfehlung:
Wenn Sie sich von einem
Mitarbeiter trennen müssen oder wollen,
ist es mit Sicherheit auch Ihr Ziel, dies ohne
anschließenden Rechtsstreit zu bewerk-
stelligen. Mit einer Kündigung ist das aber
kaum zu machen. Jährlich rund 200.000
Kündigungsschutzprozesse bei den Ar-
beitsgerichten sprechen für sich. Dabei en-
det die weit überwiegende Zahl der Fälle
mit einem Vergleich.
Auch Unterschrift per Fax ist wertlos
Sie könnendenVertrag alsowedermündlich
noch per Fax oder E-Mail schließen. Halten
Sie die Schriftform nicht ein, ist Ihr Aufhe-
bungsvertrag nichtig, und das Arbeitsver-
hältnis besteht fort (Bundesarbeitsgericht,
Urteil vom16.9.2004, Az. 2 AZR 659/03).
Im Aufhebungsvertrag sollten Sie u. a.
diese Details regeln:
y
den Beendigungstermin und die Höhe
der Abfindung,
y
die Frage, ob der Mitarbeiter von der
Arbeit freigestellt wird,
y
die Abwicklung von Resturlaub und
Arbeitszeitguthaben,
y
die noch offenen Vergütungsansprüche
des Mitarbeiters und die Frage, wie mit
Gratifikationen und betrieblicher
Altersversorgung verfahren wird,
y
bis wann der Mitarbeiter welche
Arbeitsmittel zurückgibt.
Sie sparen also Zeit, Geld undNerven, wenn
Sie versuchen, das Arbeitsverhältnis einver-
nehmlich durch einen Aufhebungsvertrag
mit IhremMitarbeiter zu beenden. Wichtig
ist hierbei vor allem, dass Sie bei der soge-
nannten »Schriftformerfordernis« auch
wirklich keine Fehler machen. Denn Aufhe-
bungsverträge sindnur dann sinnvoll, wenn
sie auch Bestand haben. Dazu gehört zu-
nächst, dass Sie den Aufhebungsvertrag
schriftlich abschließen (§ 623 BGB) und Sie
und Ihr Mitarbeiter die Originalurkunde un-
terschreiben.
n
Aufhebungsvertrag
Eingescannte Unterschrift ist wertlos
Möchten Sie mit einem Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag abschließen, sind Sie gut
beraten, wenn Sie den Vertrag eigenhändig unterschreiben. Warum Ihre eingescannte
Unterschrift nutzlos ist, zeigt ein kürzlich veröffentlichtes Urteil.
Zahlungsverkehr
Umstellung auf
SEPA-Verfahren
Ab dem 1.2.2014 heißen Kontonummern
IBAN, und sie werden 22-stellig. Die IBAN
ist eine Kombination aus der bisherigen
Kontonummer und der Bankleitzahl. Der
Zweck: Mit der IBAN sollen Überweisun-
gen in Europa schneller und einfacher wer-
den.
Vorteil für Sie: Wohnt Ihr Mitarbeiter im
Ausland, etwa in Holland, Belgien, Frank-
reich oder Polen, müssen Sie sein Gehalt
nicht schon Tage vorher überweisen, da-
mit es rechtzeitig auf seinem Konto an-
kommt.
So gehen Sie vor: Damit die Umstellung bis
zum 1.2. reibungslos gelingt: Fragen Sie
die neuen Kontodaten jetzt bei Ihren Mit-
arbeitern ab. So stellen Sie sicher, dass die
Gehaltszahlungenauchnachdem1.2.2014
noch pünktlich auf den Konten Ihrer Mit-
arbeiter eingehen.
n
Muster eines Schreibens
an die Mitarbeiter
Herrn/Frau ...
Ihre Personalnummer: ...
Umstellung auf IBAN
Sehr geehrte(r) Frau/Herr ...,
mit dem1.2.2014 startet das neue SEPA-
Verfahren (Single Euro Payments Area).
Dadurch wird der bargeldlose Zahlungs-
verkehr innerhalb Europas vereinfacht
und beschleunigt. Selbstverständlich
müssen auch wir unsere Gehaltszahlun-
gen auf das neue Verfahren umstellen.
Um auch in Zukunft den reibungslosen
Ablauf der Gehaltszahlungen und ei-
nen pünktlichen Zahlungseingang ge-
währleisten zu können, bitten wir Sie,
uns bis zum ... die IBAN und die BIC
(Bank Identifier Code) Ihrer aktuellen
Kontoverbindung mitzuteilen.
Datum
Unterschrift Arbeitgeber
1...,10,11,12,13,14,15,16,17,18,19 21,22,23,24,25,26,27,28,29,30,...36
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