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REPROGRAF
Überblick
Seit 1.1.2013 haben sich die rechtlichen
Rahmenbedingungen für geringfügige Be
schäftigungsverhältnisse(Minijobs)erheb
lich verändert. Nachfolgend die wichtigs
ten Neuregelungen:
y
Zum einen hat sich die Verdienstgrenze
für Minijobs von 400 € auf 450 € erhöht.
Dies ist zu begrüßen, denn es gibt Ihnen
und Ihren Mitarbeitern sicher mehr
Spielräume.
y
Der Insolvenzgeldumlagesatz hat sich
von 0,04% in 2012 auf jetzt 0,15% er
höht.
y
Für eine geringfügig entlohnte Beschäf
tigung, die ab dem 1.1.2013 aufgenom
men wird, besteht Versicherungspflicht
im Bereich der Rentenversicherung. Von
der Versicherungspflicht in der Renten
versicherung muss sich als Arbeitneh
mer nun aktiv befreien lassen, wer das
möchte.
Für Sie als Arbeitgeber ist die Sache nicht
ganz risikolos. Denn bei Betriebsprüfun
gen von Sozialversicherungsträgern und
Finanzamt wird die Abrechnung von Mini
jobbern besonders häufig beanstandet.
Stufen Sie einen Mitarbeiter fälschlicher
weise von der Rentenversicherungspflicht
als befreit ein, drohen Beitragsnachzah
lungen, die Sie als Arbeitgeber in der Regel
allein tragen. Nur für die letzten 3 Monate
können Sie den Arbeitnehmeranteil vom
Mitarbeiter einbehalten (§ 28g Sozialge
setzbuch IV).
Fazit:
2013 gibt es für Sie bei den Minijobs
viel zu beachten, aber auch ein Mehr an
Gestaltungsspielraum.
Vergütung: Neue Verdienstgrenze
Geringfügig entlohnte Beschäftigte kön
nen seit dem 1.1.2013 bis zu 450 € verdie
nen. Die neuen 450€Kräfte können als
geringfügig Beschäftigte grundsätzlich
sozialversicherungsfrei beschäftigt wer
den (§8 Abs. 1 Nr. 1 SGBIV). Sie als Arbeit
geber zahlen rund 30% pauschale Abga
ben an dieMinijobZentrale der Deutschen
Rentenversicherung KnappschaftBahn
See. Ihr Mitarbeiter gilt als 450€Kraft,
wenn er voraussichtlich höchstens 5.400
€/Jahr oder im Durchschnitt höchstens
450 €/Monat verdienen wird. Dabei wer
den alle beitragspflichtigen Vergütungs
bestandteile berücksichtigt, also auch
regelmäßige Sonderzahlungen wie Weih
nachts oder Urlaubsgeld. Die Prüfung, ob
die 450€Grenze eingehalten wird, neh
men Sie bei der Einstellung und jeweils am
Jahresanfang vor. Eine monatsgenaue Ab
rechnung ist nicht mehr erforderlich.
Beispiel:
Herr Müller wird im April 2013
als Aushilfe eingestellt. In den Monaten
April bis September wird er voraussichtlich
550 € verdienen, in den übrigen Monaten
350 €. Herr Müller ist damit als 450€Kraft
sozialversicherungsfrei (siehe auch Tabelle
unten).
Tipp:
Stellt sich nachträglich heraus, dass
durch nicht vorhersehbare Umstände das
Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze
von 450 € regelmäßig übersteigt, ist die
Schätzung für die Zukunft zu berichtigen.
Für die Vergangenheit wird die versiche
rungsrechtliche Beurteilung nicht verän
dert. Sie sollten die Grundlagen Ihrer
Schätzung belegen können, um bei einer
Betriebsprüfung auf der sicheren Seite zu
sein. Berechnungen und Hinweise, warum
Sie wie gerechnet haben, nehmen Sie da
her zu den Lohn und Gehaltsunterlagen.
Arbeitszeitkonten für 450€Kräfte
Nach den aktuellen Geringfügigkeitsricht
linien vom 20.12.2012 ist es möglich, dass
Sie Arbeitszeitkonten für 450€Kräfte
führen. Sie zahlen also trotz flexibler Ar
beitszeit (z.B. bei Gleitzeit) monatlich ei
nen festen Betrag. Bei der Prüfung, ob eine
geringfügige 450€Beschäftigung vor
Minijobs: die neuen Rahmenbedingungen seit 1.1.2013
April bis September:
6 x 550 € =
3.300 €
Oktober bis März:
6 x 350 € =
2.100 €
Gesamt:
5.400 €
Durchschnitt: Jahresvergütung
(= 5.400 €) : 12 = 450 €/Monat
[
r e c h t
u n d G e s e t z
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