Reprograf 583 - page 27

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REPROGRAF
Überblick
Seit 1.1.2013 haben sich die rechtlichen
Rahmenbedingungen für geringfügige Be­
schäftigungsverhältnisse(Minijobs)erheb­
lich verändert. Nachfolgend die wichtigs­
ten Neuregelungen:
y
Zum einen hat sich die Verdienstgrenze
für Minijobs von 400 € auf 450 € erhöht.
Dies ist zu begrüßen, denn es gibt Ihnen
und Ihren Mitarbeitern sicher mehr
Spielräume.
y
Der Insolvenzgeldumlagesatz hat sich
von 0,04% in 2012 auf jetzt 0,15% er­
höht.
y
Für eine geringfügig entlohnte Beschäf­
tigung, die ab dem 1.1.2013 aufgenom­
men wird, besteht Versicherungspflicht
im Bereich der Rentenversicherung. Von
der Versicherungspflicht in der Renten­
versicherung muss sich als Arbeitneh­
mer nun aktiv befreien lassen, wer das
möchte.
Für Sie als Arbeitgeber ist die Sache nicht
ganz risikolos. Denn bei Betriebsprüfun­
gen von Sozialversicherungsträgern und
Finanzamt wird die Abrechnung von Mini­
jobbern besonders häufig beanstandet.
Stufen Sie einen Mitarbeiter fälschlicher­
weise von der Rentenversicherungspflicht
als befreit ein, drohen Beitragsnachzah­
lungen, die Sie als Arbeitgeber in der Regel
allein tragen. Nur für die letzten 3 Monate
können Sie den Arbeitnehmeranteil vom
Mitarbeiter einbehalten (§ 28g Sozialge­
setzbuch IV).
Fazit:
2013 gibt es für Sie bei den Minijobs
viel zu beachten, aber auch ein Mehr an
Gestaltungsspielraum.
Vergütung: Neue Verdienstgrenze
Geringfügig entlohnte Beschäftigte kön­
nen seit dem 1.1.2013 bis zu 450 € verdie­
nen. Die neuen 450­€­Kräfte können als
geringfügig Beschäftigte grundsätzlich
sozialversicherungsfrei beschäftigt wer­
den (§8 Abs. 1 Nr. 1 SGBIV). Sie als Arbeit­
geber zahlen rund 30% pauschale Abga­
ben an dieMinijob­Zentrale der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft­Bahn­
See. Ihr Mitarbeiter gilt als 450­€­Kraft,
wenn er voraussichtlich höchstens 5.400
€/Jahr oder im Durchschnitt höchstens
450 €/Monat verdienen wird. Dabei wer­
den alle beitragspflichtigen Vergütungs­
bestandteile berücksichtigt, also auch
regelmäßige Sonderzahlungen wie Weih­
nachts­ oder Urlaubsgeld. Die Prüfung, ob
die 450­€­Grenze eingehalten wird, neh­
men Sie bei der Einstellung und jeweils am
Jahresanfang vor. Eine monatsgenaue Ab­
rechnung ist nicht mehr erforderlich.
Beispiel:
Herr Müller wird im April 2013
als Aushilfe eingestellt. In den Monaten
April bis September wird er voraussichtlich
550 € verdienen, in den übrigen Monaten
350 €. Herr Müller ist damit als 450­€­Kraft
sozialversicherungsfrei (siehe auch Tabelle
unten).
Tipp:
Stellt sich nachträglich heraus, dass
durch nicht vorhersehbare Umstände das
Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze
von 450 € regelmäßig übersteigt, ist die
Schätzung für die Zukunft zu berichtigen.
Für die Vergangenheit wird die versiche­
rungsrechtliche Beurteilung nicht verän­
dert. Sie sollten die Grundlagen Ihrer
Schätzung belegen können, um bei einer
Betriebsprüfung auf der sicheren Seite zu
sein. Berechnungen und Hinweise, warum
Sie wie gerechnet haben, nehmen Sie da­
her zu den Lohn­ und Gehaltsunterlagen.
Arbeitszeitkonten für 450­€­Kräfte
Nach den aktuellen Geringfügigkeitsricht­
linien vom 20.12.2012 ist es möglich, dass
Sie Arbeitszeitkonten für 450­€­Kräfte
führen. Sie zahlen also trotz flexibler Ar­
beitszeit (z.B. bei Gleitzeit) monatlich ei­
nen festen Betrag. Bei der Prüfung, ob eine
geringfügige 450­€­Beschäftigung vor­
Minijobs: die neuen Rahmenbedingungen seit 1.1.2013
April bis September:
6 x 550 € =
3.300 €
Oktober bis März:
6 x 350 € =
2.100 €
Gesamt:
5.400 €
Durchschnitt: Jahresvergütung
(= 5.400 €) : 12 = 450 €/Monat
[
r e c h t
u n d G e s e t z
]
1...,17,18,19,20,21,22,23,24,25,26 28,29,30,31,32,33,34,35,36,37,...52
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