579
REPROGRAF
18
[
r e c h t
u n d G e s e t z
]
Schnupperverhältnis
Reicht es für Sie aus, dass Ihr Bewerber für
einen Test nur für wenige Tage in Ihrem
Betrieb arbeitet, können Sie ein sogenann
tes »Schnupperverhältnis« (auch »Einfüh
lungsverhältnis« genannt) eingehen. Vor
teilhaft daran ist, dass für IhrUnternehmen
so gut wie keine Kosten entstehen, denn
die Tätigkeit muss nicht vergütet werden.
Machen Sie sich aber auch klar, dass im
Gegenzug keine Arbeitspflicht besteht.
Zudem haben Sie kein Weisungsrecht.
Kurze befristete Beschäftigung
Muss der Bewerber etwas intensiver in die
Arbeitsabläufe bei Ihnen integriert wer
den, ist eine längerfristige Beschäftigung
zur Erprobung jedoch nicht notwendig,
dann empfiehlt sich der Abschluss eines
kurzfristigen Arbeitsverhältnisses. Recht
lich gesehen basiert die kurzfristige
Beschäftigung auf einem befristeten Ar
beitsvertrag – mit Arbeits und Vergü
tungspflicht. Achtung: Eine Befristung ist
nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt
(§ 14 Abs. 4 TzBfG)! Meist liegt zudem eine
kurzfristige Beschäftigung im Sinne des
Sozialversicherungsrechts vor (§ 8 Abs. 1
Nr. 2 SGB IV). Deren Hauptmerkmal ist,
dass die Beschäftigung auf längstens 2
Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr be
grenzt ist. Dies kann für die Sozialversiche
rungspflicht von Bedeutung sein.
Befristetes Probearbeitsverhältnis
Ist aufgrund der betrieblichen oder persön
lichen Umstände eine längere Erprobung
(etwa mehrere Wochen bis zu maximal 6
Monaten) nötig, bietet sich ein befristetes
Probearbeitsverhältnis an. Auch hierbei
handelt es sich um einen befristeten Ar
beitsvertrag. Deshalb gilt auch hier: Eine
entsprechende Befristung ist nur wirksam,
wenn sie schriftlich erfolgt. Innerhalb der
festgelegten Spanne ist das Probearbeits
verhältnis dann mit einer Frist von 2 Wo
chen zu jedem beliebigen Termin kündbar
(§ 622 Abs. 3 BGB). Vereinbaren Sie das aus
drücklich. Denn ohne ausdrückliche Festle
gung einer Kündigungsmöglichkeit müssen
Sie das befristete Probearbeitsverhältnis
bis zum Schluss »aussitzen«!
Haben Sie sich für ein befristetes Probe
arbeitsverhältnis entschieden, so muss zu
dem ausdrücklich vertraglich vereinbart
werden, dass es sich um einen befristeten
Probearbeitsvertrag handelt. Eine Befris
tung zum Zwecke der Erprobung ist als
sachlicher Grund gesetzlich anerkannt (§ 14
Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG).
Bestimmen Sie die Dauer
der Erprobungszeit
Sie können den Umfang der Erprobungs
zeit grundsätzlich frei bestimmen. Aller
dings sind unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
letztlich nur solche Vereinbarungen über
die Dauer der Probezeit zulässig, die mit
dem Erprobungszweck vereinbar sind.
Klären Sie die Vergütungsfrage vorab
Grundsätzlich schulden Sie für die befris
tete Probetätigkeit die vereinbarte Vergü
tung. Nur bei einem Schnupper bzw.
Einfühlungsverhältnis sind Sie nicht ver
pflichtet, eine Vergütung zu bezahlen. Dies
gilt selbst dann, wenn die Zusammenarbeit
nicht nur ein Tag dauert, sondern sich über
mehrere Tage erstreckt. Anders ist die
Rechtslage dann, wenn eine Vergütungs
pflicht durch einen Tarifvertrag oder eine
betriebliche Vereinbarung vorgegeben ist.
Um Missverständnisse auszuschließen,
sollten Sie klar regeln, ob undwas Sie Ihrem
Bewerber bezahlen wollen.
Wann Sozialversicherungsbeiträge
anfallen
Haben Sie sich für ein Schnupper bzw.
Einfühlungsverhältnis entschieden, dann
besteht keine Sozialversicherungspflicht,
denn Sie zahlen in diesen Fällen auch keine
Vergütung. ImÜbrigen gilt: Sozialversiche
rungsrechtlich ist entscheidend, wie lange
die Erprobung dauert: Handelt es sich um
eine kurzfristige Beschäftigung (der Be
schäftigungszeitraum liegt unter 2 Mona
ten bzw. 50 Arbeitstagen innerhalb eines
Jahres), dann brauchen Sie keine Sozialver
sicherungsbeiträge zu zahlen – auch keine
Pauschalbeiträge. Wenn Sie eine längere
Probezeit für notwendig halten – es sich
also definitiv um keine kurzfristige Be
schäftigung handelt –, ist das Erprobungs
verhältnis sozialversicherungspflichtig.
Das gilt im Krankheitsfall
Auch für zeitlich befristete Arbeitsverhält
nisse gelten im Krankheitsfall die Vor
schriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes
(EFZG). Dem steht nicht entgegen, dass
hier eventuell keine Sozialversicherungs
pflicht besteht. Das bedeutet letztlich: Im
Krankheitsfall besteht eine Lohnfortzah
lungspflicht für maximal 6 Wochen. Be
Neue Bewerber mit Probearbeit und Schnuppertagen testen
Stellen Sie nicht die »Katze im Sack« ein, sondern prüfen Sie immer erst, was wirklich in einem Kandidaten steckt.